§ 40 Abs 2 stmk BauG 1995
Bauliche Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 1.1.1969 errichtet worden sind, gelten auf Grund gesetzlicher Vermutung als rechtmäßig.
Die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen, die vor dem 1.1.1969 errichtet worden sind, ist daher unzulässig.