§ 22 stmk BauG 1995, § 23 stmk BauG 1995
Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt.
Planunterlagen, welche einem ordentlichen Gericht vorgelegt wurden (hier: zwecks Ersatz der