§ 33 Abs 5 stmk BauG 1995, § 33 Abs 6 stmk BauG 1995
Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens ist auch bereits vor Beginn des Fristenlaufes für die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zulässig.
§ 33 Abs 5 stmk BauG 1995, § 33 Abs 6 stmk BauG 1995
Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens ist auch bereits vor Beginn des Fristenlaufes für die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zulässig.