§ 20 tir BauO 2011, § 47 tir BauO 2011
Der von einer Gemeinde erlassenen „Richtlinie für die Beurteilung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen innerhalb der geschlossenen Ortschaft für die zuständige Baubehörde“ kann auch Verordnungscharakter zukommen.