§ 11 Abs 1 tir BauO 2011
Bei der Ermittung der „angemessenen“ Größe eines Spielplatzes ist nicht nur auf die Anzahl der Wohnungen, sondern auch auf die angenommene Anzahl der dort wohnenden Kinder (nach Erfahrungswerten bei Wohnanlagen gleichen Typs) Bezug zu nehmen.