§ 18 sbg ROG 2009
Es liegt im Planungsermessen der Gemeinde, ob sie eine Grünlandfläche dem geförderten Mietwohnbau zuführen will.
Wenn die Gemeinde ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer keine Umwidmung in Bauland vornimmt und die Beibehaltung des Grünlandes dem Räumlichen Entwicklungskonzept (hier: „Ergänzungsfläche für den 30-Jahres-Bauland-Horizont“) entspricht, bedient sie sich keines als verfassungswidrig erkannten Mechanismus.