§ 22 Abs 1 oö ROG 1994
Der Begriff „Wohngebäude“ ist im Sinn des gewöhnlichen Sprachgebrauches zu verstehen.
Dies bedeutet, dass einerseits ein bloßes Übernachten oder ein auch nur länger dauernder Aufenthalt im Gebäude davon nicht erfasst ist, wenn damit nicht auch eine Haushaltsführung verbunden ist, und andererseits auch Gebäude mit einem besonderen Verwendungszweck, bezüglich dessen das Wohnen in den Hintergrund tritt (wie zB Pflegeheime oder Krankenhäuser), nicht als Wohngebäude zu qualifizieren sind.