§ 26 Abs 1 Z 4 stmk BauG 1995, § 52 Abs 2 stmk BauG 1995
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht, dass eine brandabschnittsbildende Wand einer Garage an der Grundgrenze mit einem bestimmten Material ausgeführt wird.
§ 26 Abs 1 Z 4 stmk BauG 1995, § 52 Abs 2 stmk BauG 1995
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht, dass eine brandabschnittsbildende Wand einer Garage an der Grundgrenze mit einem bestimmten Material ausgeführt wird.