ASVG § 333, AÜG § 7
Der Beschäftige kann bei einem Arbeitsunfall eines ihm überlassenen Arbeitnehmers auch
gegenüber dem Überlasser das Haftungsprivileg des § 333 ASVG entgegenhalten.
ASVG § 333, AÜG § 7
Der Beschäftige kann bei einem Arbeitsunfall eines ihm überlassenen Arbeitnehmers auch
gegenüber dem Überlasser das Haftungsprivileg des § 333 ASVG entgegenhalten.