wr BauO § 70
Im Anwendungsbereich der wr BauO können – mangels besonderer Rechtsvorschriften – für ein und dasselbe Grundstück auch mehrere Baubewilligungen erwirkt werden.
Dem Bauwerber bleibt es unbenommen, im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch durch eine neue Einreichung einem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist.