wr BauO § 7a Abs 5, WStV § 65, B-VG Art 7
Die Abänderung eines internen Aktes der behördlichen Willensbildung muss auch den organisationsrechtlichen Vorschriften über die Willensbildung der Behörde entsprechen.
wr BauO § 7a Abs 5, WStV § 65, B-VG Art 7
Die Abänderung eines internen Aktes der behördlichen Willensbildung muss auch den organisationsrechtlichen Vorschriften über die Willensbildung der Behörde entsprechen.