vlbg BauG 2001 § 28 Abs 8
Die in § 28 Abs 8 vlbg BauG normierte objektive Frist für die Beantragung der Zustellung der Baubewilligung beginnt unabhängig vom Wissensstand des übergangenen Nachbarn zu laufen.
Diese Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der betreffende Bauteil bereits vor der Erteilung der Baubewilligung errichtet (und fertiggestellt) worden ist (hier: auf der Grundlage einer zeitlich befristeten Baubewilligung).