tir BauO 2011 § 46 Abs 4
Die speziellen Bestimmungen für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes stellen gegenüber dem sonstigen Genehmigungsregime der tir BauO eine Privilegierung dar. Als Ausnahmebestimmung ist § 46 tir BauO daher restriktiv auszulegen.