AHG § 1, AHG § 2, AHG § 3, ABGB § 1293, oö BauO 1994 § 48
Daraus, dass Amtshaftung grundsätzlich nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden soll, kann nicht abgeleitet werden, dass es dem von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen verwehrt wäre, den drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.