VersVG § 67
Der Ausschluss des Regresses gegen einen Mitversicherten bedeutet nicht, dass ein solcher gegen einen nicht mitversicherten Drittschädiger, der nur dem Mitversicherten schadenersatzpflichtig wäre, auch unmöglich ist.
VersVG § 67
Der Ausschluss des Regresses gegen einen Mitversicherten bedeutet nicht, dass ein solcher gegen einen nicht mitversicherten Drittschädiger, der nur dem Mitversicherten schadenersatzpflichtig wäre, auch unmöglich ist.