BStG § 18
Der Enteignete hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der Wiederbeschaffungskosten als unmittelbaren Folgeschaden. Darunter versteht
BStG § 18
Der Enteignete hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der Wiederbeschaffungskosten als unmittelbaren Folgeschaden. Darunter versteht