wr BauO § 1 Abs 2 Z 14, B-VG Art 7
Die Festlegung einer im Vergleich zu den benachbarten Grundstücken niedrigeren Bauklasse kann mit dem öffentlichen Interesse am Ortsbildschutz (hier: im Zusammenhang mit einem architektonisch historisch wertvollen Gebäude) durchaus gerechtfertigt werden.