wr BauO § 80 Abs 2, wr BauO § 84 Abs 2 lit b
Ein Windfang im Eckbereich einer vorspringenden Außenwand ist ein „vor die Gebäudefront ragender Gebäudeteil“ und daher nicht in die Berechnung der bebauten Fläche einzubeziehen.
VwGH, 05.03.2014, 2011/05/0051