BVergG § 99 Abs 2
Die Vereinbarung von Festpreisen bis zu und einer Preisgleitklausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ist weder eine missbräuchliche noch eine sittenwidrige Abweichung von Leitlinien.
BVergG § 99 Abs 2
Die Vereinbarung von Festpreisen bis zu und einer Preisgleitklausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ist weder eine missbräuchliche noch eine sittenwidrige Abweichung von Leitlinien.