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Grundverkehr; Zwangsversteigerungsverfahren; Rechtswirksamkeit des Zuschlags

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/61bbl 2014, 66 Heft 2 v. 1.4.2014

EO § 183, nö GVG 2007 § 27, nö GVG 2007 § 30, nö GVG 2007 § 33

Nach rechtskräftiger Erklärung der Wirksamkeit des Zuschlags ist der Eigentumserwerb der Ersteher aus Gründen des Grundverkehrs nicht mehr angreifbar. Deshalb hat auch die Anmerkung eines diesbezüglichen Verfahrens zu unterbleiben.

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