ABGB § 870, ABGB § 871, ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297, ABGB § 1304, ABGB § 1409, ABGB § 1489
Beim Erwerb einer unbebauten Liegenschaft, die zuvor als Ackerland genutzt wurde, kann ohne Hinweis auf eine besondere Bodenbeschaffenheit ein natürlich gewachsener Untergrund erwartet werden.