wr BauO § 134 Abs 4
Hat ein Nachbar es versäumt, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen zu erheben, dann stellt § 134 Abs 4 wr BauO den allein vorgesehenen Weg zur (nachträglichen) Wahrung ihres Rechtsschutzes dar.
wr BauO § 134 Abs 4
Hat ein Nachbar es versäumt, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen zu erheben, dann stellt § 134 Abs 4 wr BauO den allein vorgesehenen Weg zur (nachträglichen) Wahrung ihres Rechtsschutzes dar.