EO § 183, nö GVG 2007 § 27, nö GVG 2007 § 30, nö GVG 2007 § 33
Nach rechtskräftiger Erklärung der Wirksamkeit des Zuschlags ist der Eigentumserwerb der Ersteher aus Gründen des Grundverkehrs nicht mehr angreifbar. Deshalb hat auch die Anmerkung eines diesbezüglichen Verfahrens zu unterbleiben.