nö BauO 1996 § 14, nö BauO 1996 § 35 Abs 2, AVG § 38, GewO § 348, GewO § 358
Der Erstattung einer Bauanzeige bzw deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde (hier: für eine bewilligungspflichtige Maßnahme) kommt keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt.