nö BauO 1996 § 6 Abs 2, nö BauO 1996 § 48
Wird eine Zufahrtsstraße auf dem Baugrundstück für den öffentlichen Verkehr geöffnet, kann ein Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen (hier: Erschütterungen) durch den erwarteten Fahrzeugverkehr geltend machen.