wr VRG 2007 § 24 Abs 4, BVergG 2006 § 90 Abs 1
Mit einer Berichtigung und einer damit verbundenen Verlängerung der Angebotsfrist wird die bereits eingetretene Bestandskraft der Ausschreibung nicht zur Gänze wieder beseitigt.
wr VRG 2007 § 24 Abs 4, BVergG 2006 § 90 Abs 1
Mit einer Berichtigung und einer damit verbundenen Verlängerung der Angebotsfrist wird die bereits eingetretene Bestandskraft der Ausschreibung nicht zur Gänze wieder beseitigt.