BVergG 2006 § 187 Abs 1, BVergG 2006 § 231
Ungeachtet der Festlegungen in der Ausschreibung muss die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens ausreichen, eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung des Auftrags sicherzustellen.