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Gittermast; Orts- und Landschaftsbild

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2014/6bbl 2014, 18 Heft 1 v. 1.2.2014

oö BauTG 1994 § 3 Z 5, AVG § 52

Ein 42,5 m hoher Gittermast stellt eine massive Störung des (hier: von einer gemeinsamen Charakteristik getragenen) Ortsbildes dar, wenn er als einziges vertikal gerichtetes bauliches Element von einer solchen Höhe die durchschnittliche Höhe des sonstigen Baubestandes an Gebäuden um mindestens 30 m überragt. Daran ändert auch das Vorhandensein einzelner störender Objekte (hier: ein Stromleitungsmast mit 30 m Höhe) nichts.

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