nö KanalG 1977 § 18 Abs 1
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kosten für die Herstellung, die Erhaltung und den Betrieb der (Kanal-) Rohrleitung sind auch Schadenersatzleistungen für nennenswerte Schäden (hier: bei der Güllegrube des Nachbarn) einzubeziehen.