§ 129 Abs 6 wr BauO
§ 76 AVG
Bloße Zweifel an der Erforderlichkeit der Anzahl der zur Durchführung einer notstandspolizeilichen Maßnahme herangezogenen Personen (hier: vier Personen, um einen ca 1 m langen Fassadenabschnitt zu sanieren) stellen keine ausreichend substantiierten Behauptungen hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kosten dar.