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Einfriedung; notstandspolizeiliche Maßnahmen; Kosten

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2013/206bbl 2013, 248 Heft 6 v. 15.12.2013

§ 129 Abs 6 wr BauO

§ 76 AVG

Werden notstandspolizeiliche Sofortmaßnahmen (hier: Absicherung und Beleuchtung einer Einfriedungsmauer; tägliche Kontrolle) von der Gemeinde selbst (und nicht durch beauftragte Dritte) durchgeführt, bedarf die Kostenvorschreibung einer sachlich nachvollziehbaren Begründung (zB durch Vergleich mit marktüblichen Kosten oder Bezifferung des Zweckaufwandes, dh der entstandenen Kosten für Personal und Material).

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