§§ 524, 1500 ABGB
Sind im Zeitpunkt der Besichtigung eines Garagenstellplatzes an der Stirnseite eine Tafel mit KFZ-Nummer und ein Autoreifen zum Schutz vor Beschädigung ersichtlich sowie eine Kette zur Absperrung vorhanden, ist der gutgläubige lastenfreie Erwerb des mit einem (offenkundigen) Fruchtgenuß belasteten Garagenstellplatzes nicht möglich.