§ 1295 Abs 1 ABGB
Sind die von einem Gutachter zugrunde gelegten Daten - welche von einem anderen Gutachter im Vorprozess erhoben wurden - falsch, wodurch das Gutachten letztlich unrichtig ist, kann ihm dann kein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden, wenn er die maßgeblichen Daten mit Einverständnis des beauftragenden Gerichtes verwenden durfte.