§§ 6 Abs 2 Z 1, 14 Z 2, 4 und 8, 67 nö BauO 1996
Die Anbringung von Platten an einer Einfriedung stellt keine Anschüttung oder Veränderung der Höhenlage des Geländes dar.
Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit ihrer Bauwerke zu.