§§ 18 Abs 4, 58 AVG
§ 42 Abs 4 nö GemO
Ein Schreiben des "Baudirektors" (Leiter des Stadtbauamtes), das nicht erkennen lässt, welcher Behörde das Schreiben zuzurechnen ist, kann schon aus diesem Grunde nicht als (Baubewilligungs-) Bescheid qualifiziert werden.