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Grundabtretung für Verkehrsflächen; Straßenfluchtlinien

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2013/163bbl 2013, 200 Heft 5 v. 15.10.2013

§§ 12 Abs 1, 23 Abs 4, 69 Abs 1 nö BauO 1996

Die Baubehörde kann eine Grundabtretung für Verkehrszwecke nur dann vorschreiben, wenn zuvor im Bebauungsplan oder bescheidmäßig Straßenfluchtlinien festgelegt worden sind.

Nach dem Erlöschen einer Baubewilligung (hier: wegen einer gänzlich von der Baubewilligung abweichenden Bauausführung) können auch die darin vorgeschriebenen Straßenfluchtlinien keine normative Wirkung mehr entfalten.

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