§ 21 krnt BauO 1996 (idF vor der Nov LGBl 80/2012)
Ist die Anzahl der Verlängerungen gesetzlich nicht begrenzt, ist auch eine wiederholte Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung zulässig.
Im Verlängerungsverfahren haben die Parteien des Baubewilligungsverfahrens Parteistellung.