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Urheberrecht; Eingriff in fremdes Recht; keine Haftung des Anstifters oder Gehilfen

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2010/58bbl 2010, 75 Heft 2 v. 28.4.2010

§ 1041 ABGB

§ 86 Abs 1 UrhG

Personen, die nicht selbst in ein fremdes Recht oder Rechtsgut eingreifen, sondern nur den Eingriff eines anderen veranlassen oder unterstützen, sind nicht Schuldner des Verwendungsanspruchs gemäß § 1041 ABGB. Dies gilt auch für die Auslegung von § 86 Abs 1 UrhG.

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