§ 1041 ABGB
§ 86 Abs 1 UrhG
Personen, die nicht selbst in ein fremdes Recht oder Rechtsgut eingreifen, sondern nur den Eingriff eines anderen veranlassen oder unterstützen, sind nicht Schuldner des Verwendungsanspruchs gemäß § 1041 ABGB. Dies gilt auch für die Auslegung von § 86 Abs 1 UrhG.