§ 14 ZPO
§ 523 ABGB
Im Verfahren auf Feststellung einer ersessenen Wegservitut bilden Vor- und Nacherbe eine einheitliche Streitgenossenschaft gemäß § 14 ZPO. Bei Ansprüchen auf Entfernung oder Unterlassung einer Handlung, die der Vorerbe gesetzt hat, um sich der Ausübung der Servitut zu widersetzen (Versperren des Weges), ist dieser alleine passiv legitimiert, außer der Nacherbe hätte die tatsächliche Möglichkeit, die Störung zu steuern oder zu verhindern.