§ 21 KO
Hat der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung einen Teil seiner Kaufpreisforderung unwiderruflich zur umfassenden Sicherung des Zessionars abgetreten, so umfasst diese Abtretung auch allfällige, sich aus dem Rücktritt des Masseverwalters nach § 21 KO ergebende "Bereicherungsansprüche" des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter kann daher solche "Bereicherungsansprüche" nicht mehr geltend machen.