§§ 60 Abs 1 lit c, 62a Abs 1 Z 33 wr BauO
Die Errichtung auskragender Bauteile (hier: auf einer Stahlkonstruktion zur Erweiterung von Dachterrassen) an einem Gebäude ist baubewilligungspflichtig.
Ein begehbarer Bauteil kann nicht als baubewilligungsfreie Außenjalousie, Markise oder als Gleichartiges angesehen werden.