§§ 60 Abs 1 lit c, 73 wr BauO
Für eine von der Baubewilligung abweichende Errichtung zusätzlicher Stützmauern (hier: bis zu einer Höhe von ca 2,5 m), erhebliche Geländeanschüttung (hier: bis zu einer Höhe von über 3 m) sowie Änderung der Dachform ist ein bloßer Planwechsel (iSd § 73 wr BauO) nicht zulässig.