§§ 63 Abs 1, 64 wr BauO; § 13 Abs 3 AVG
Im Fall ergänzungsbedürftiger Einreichunterlagen ist eine Verbesserungsfrist von drei Wochen als angemessen zu beurteilen.
VwGH 23.7.2009, 2006/05/0129
§§ 63 Abs 1, 64 wr BauO; § 13 Abs 3 AVG
Im Fall ergänzungsbedürftiger Einreichunterlagen ist eine Verbesserungsfrist von drei Wochen als angemessen zu beurteilen.
VwGH 23.7.2009, 2006/05/0129