§§ 60 Abs 1 lit c, 62a Abs 1 Z 5 und Abs 3 wr BauO
Die Situierung eines Glashauses auf der Dachterrasse schließt auch im Fall der damit einhergehenden Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes nicht von vornherein die Bewilligungsfreiheit dieser baulichen Maßnahme aus.