§§ 71, 129 Abs 10 wr BauO;
§ 38 AVG; §§ 297, 435 ABGB
Ein Superädifikat liegt dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann.