§ 62 Abs 3 und 4 nö BauO 1996
Der Antrag auf Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht kann auch bereits vor Ablauf der Kundmachungsfrist des Grundsatzbeschlusses der Gemeinde über die Entsorgung durch eine öffentliche Kanalanlage bei der Behörde eingebracht werden.