§ 5 oö BauO 1994; § 30 Abs 5 oö ROG 1994; §§ 56, 62 Abs 1 AVG
Seite 228
Der Gemeinderat ist als Kollegialbehörde berechtigt, Änderungen der Rechtslage (hier: Rückwidmung der Baufläche in Grünland) nach Beschlussfassung und vor der (hier: über 30 Jahre lang nicht erfolgten) Zustellung des Baubescheides zum Anlass einer neuerlichen Beschlussfassung zu nehmen.