§§ 6 Abs 2, 22 nö BauO 1996
Nachbarn haben Parteistellung, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können.
Bei der Beurteilung der Rechtsverletzungsmöglichkeit kommt es nicht auf die Lage des Nachbargebäudes (hier: in größerer Entfernung) an, sondern auf die Situation an der Grundgrenze.