§ 6 Abs 6 tir BauO 2001
Die Anordnung, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken "zu jeder Seite hin" mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei zu bleiben hat, bezieht sich auf den Abstandsbereich beidseits der gemeinsamen Grenze.