§ 27 Abs 3 tir BauO 2001
Bei rechtzeitiger Einbringung eines Verlängerungsansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
Bei dieser Fristhemmung handelt sich um eine Ablauf- und nicht um eine Fortlaufhemmung. Der bei Antragstellung noch offene Teil der Frist läuft daher nach rechtskräftiger Abweisung des Verlängerungsantrages nicht mehr weiter.